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Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes

Vorsitzender
Benjamin Vogelsang, Berufsfeuerwehr
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1. Stellvertreter
Jens Kreißig, Berufsfeuerwehr
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2. Stellvertreter
Nadine Meier, FF Einsiedel
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Kassenwart
Thomas Jacob, Berufsfeuerwehr
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Schriftführer
Hans-Joachim Voigt, FF Mittelbach
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Stadtjugendfeuerwehrwart
Marcel Schumacher, FF Siegmar
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Kassenprüfer
Jan Delius, FF Mittelbach
Ralf Fischer, FF Rabenstein

Gemäß Satzung sind der 1. Stellvertreter ein Angehöriger der Berufsfeuerwehr und der 2. Stellvertreter ein Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr.

Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes Stadt Chemnitz e. V.

§ 1     Name, Sitz und Rechtsstellung 

(1) Der Verband ist der vereinsmäßige Zusammenschluss der Feuerwehr der Stadt Chemnitz (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehr) sowie der Werk- und Betriebsfeuerwehren im Stadtgebiet Chemnitz, führt den Namen "Stadtfeuerwehrverband Stadt Chemnitz e. V." und wurde am 6. September 1990 gegründet und am 4. Januar 1991 in das Vereinsregister des Kreisgerichts der Stadt Chemnitz I unter der Nummer 491 eingetragen. Der „Stadtfeuerwehrverband Stadt Chemnitz e.V.“ wird nachfolgend Verband genannt.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in der Stadt Chemnitz. Die Geschäftsadresse ist die Anschrift des Amtes 37/Feuerwehr der Stadt Chemnitz.

(3) Der Verband ist eine freiwillige, religiös- und parteiunabhängige, gemeinnützige Vereinigung der Feuerwehren der Stadt Chemnitz und weiterer mit dem Feuerwehrwesen verbundener natürlicher und juristischer Personen.

(4) Der Verband ist Mitglied im Landesfeuerwehrverband Sachsen e. V.


§ 2     Zweck

(1) Der Verband ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder und dient der Pflege des Feuerwehrwesens sowie der Förderung des Brandschutzes. Er pflegt u. a. auch die Kameradschaft durch gesellige Zusammenkünfte, die im Vergleich zu seiner steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. Ferner nimmt er zu anderen Verbänden und Vereinen Kontakte auf und pflegt dieselben.

(2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.


§ 3     Aufgaben

(1) Der Verband erfüllt seine Aufgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zu den Aufgaben des Verbandes gehören insbesondere:
- Förderung des abwehrenden und vorbeugenden Brand-, Umwelt- und Katastrophenschutzes, der technischen Hilfe und des Rettungsdienstes,
- aktive Mitarbeit und Stellungnahme bei der Schaffung satzungsrechtlicher und fachspezifischer Regelungen, die den Aufgabenbereich der Feuerwehren betreffen,
- Förderung einer einheitlichen, qualitativ hochwertigen Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehren,
- Anerkennung der Leistungen der Angehörigen der Feuerwehren,
- Unterstützung und Vertretung der sozialen Belange der Angehörigen der Feuerwehren,
- Förderung und Betreuung der Kinder- und Jugendarbeit,
- Presse-, Öffentlichkeits- und Medienarbeit,
- Förderung der Brandschutzforschung und der Arbeit auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes,
- Förderung der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung,
- Förderung der Traditionspflege und des Traditionsbewusstseins,
- Betreuung und Förderung des Feuerwehrsports,
- Auszeichnung und Ehrung natürlicher und juristischer Personen für besondere Leistungen,
- Zusammenarbeit mit anderen Organen und Einrichtungen,
- Zusammenarbeit mit Feuerwehren und Organisationen anderer Länder,
- Dokumentation und Archivierung.

 
§ 4     Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder sind die Feuerwehr der Stadt Chemnitz (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr und die Stadtjugendfeuerwehr als Gesamtheit aller Kinder-und Jugendfeuerwehren der Stadt). Die Werk- und Betriebsfeuerwehren im Stadtgebiet Chemnitz können auf Antrag ordentliche Mitglieder werden.

(2) Die Stadtjugendfeuerwehr ist als Jugendorganisation des Verbandes der Zusammenschluss aller Kinder- und Jugendfeuerwehren in den Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Chemnitz. Ihr steht der Stadtjugendfeuerwehrwart vor. Die Stadtjugendfeuerwehr gibt sich eine eigene Kinder- und Jugendordnung, welche durch die Verbandsversammlung bestätigt wird.

(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen sowie privaten Rechts werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht

(4) Zu Ehrenmitgliedern können verdienstvolle Angehörige der Feuerwehren und Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste und Leistungen im Sinne dieser Satzung erworben haben.


§ 5     Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand. 

(2) Eine Ablehnung der Aufnahme ist zu begründen und schriftlich mitzuteilen. Einsprüche gegen die Ablehnung sind innerhalb eines Monats nach Zugang geltend zu machen, in der nächsten Verbandsdelegiertenversammlung zu behandeln und abschließend zu entscheiden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung des Verbandes. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

(4) Ein Mitglied kann nach dessen Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt, in grober Weise gegen die Interessen des Verbandes verstößt oder durch sein Verhalten in anderer Weise das Ansehen des Verbandes oder der Feuerwehren schädigt. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Verbandsvorstandes, ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Einsprüche gegen den Ausschluss sind wie in (2) zu behandeln. 


§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Rechte und Pflichten zur Mitwirkung im Rahmen dieser Satzung. Sie haben das Recht auf Beratung, Information und Unterstützung durch den Verband.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht zur aktiven Mitarbeit zur Umsetzung der in dieser Satzung genannten Aufgaben.

 
§ 7     Geschäftsführung

(1) Die Tätigkeit in allen Verbandsorganen erfolgt ehrenamtlich. Für die Durchführung der Aufgaben ist ein geeigneter Bürobereich einzurichten. 

(2) Die Aufgaben der Kassenverwaltung werden unter Verantwortung des Kassenwartes abgewickelt.

(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

 
§ 8     Finanzierung

(1) Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus: 
- Beiträgen der Mitglieder,
- freiwilligen Beiträgen und Spenden,
- sonstigen Zuwendungen,
- etwaigen Erlösen aus Öffentlichkeitsarbeit. 

(2) Die Einnahmen werden verwendet für:
- die Zahlung von Beiträgen an Organisationen, in denen der Verband Mitglied ist,
- die Ausgaben für allgemeine Verwaltungskosten,
- die Durchführung von Tagungen,
- die Aufwendungen, die sich aus den satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes ergeben,
- die Entschädigung von Reisekosten, die bei der Ausübung von Verbandsfunktionen entstehen.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Rechnung zu legen. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
Die Kassenprüfer werden von der Verbandsversammlung gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören.

(4) Für weitere Einzelheiten wird eine Finanzrichtlinie des Verbandes aufgestellt.

 
§ 9     Organe des Verbandes

(1) Die Organe des Verbandes sind:
- die Verbandsversammlung,
- der Verbandsvorstand.

(2) Zur Erreichung des Satzungszweckes können Referate gebildet werden, welche sich mit spezifischen Fachfragen beschäftigen. Die Referate bestehen aus fach- und sachkundigen  Personen. Die Mitglieder schlagen jeweils einen Referatsleiter vor, der vom Verbandsvorsit-zenden berufen wird. Rechte und Pflichten der Referatsleiter werden in der Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes geregelt.

 
§ 10     Die Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Beschlussorgan und besteht aus:
- dem Verbandsvorstand,
- den Delegierten der Mitgliedsfeuerwehren,
- Ehrenmitgliedern und vom Verbandsvorstand geladenen Persönlichkeiten sowie fördernden Mitgliedern, diese jedoch alle ohne Stimmrecht.

(2) Der Delegiertenschlüssel für ordentliche Mitglieder lautet: Pro Ortsfeuerwehr, Werk- und Betriebsfeuerwehr zwei Delegierte und je Feuerwache und Integrierte Regionalleitstelle pro Wachschicht der Berufsfeuerwehr sowie Fachabteilung ein Delegierter und der Gemeinde-wehrleiter. Innerhalb der Organisationseinheit sind die Delegierten von den Mitgliedern festzulegen.

(3) Die Verbandsversammlung findet alle 2 Jahre statt und ist durch den Verbandsvorsitzenden mindestens 6 Wochen vorher unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Zeit und Ort einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die dem Verband zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Mitgliedes.

(4) Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung müssen bis 3 Wochen vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Die endgültige Tagesordnung wird dann zur Verbandsversammlung bekanntgegeben.

(5) Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordnungsgemäß eingeladenen Delegierten anwesend sind.
Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

(6) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, ist durch den Vorsitzenden noch am gleichen Tag eine neue Verbandsversammlung zur gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen und ordnungsgemäß geladenen Delegierten beschlussfähig.

(7) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder beruft der Vorsitzende eine außerordentliche Verbandsversammlung innerhalb von 6 Wochen unter Bekanntgabe der geforderten Tagesordnung ein.

(8) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

  
§ 11     Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorstand für eine Amtszeit von 4 Jahren. Die Wahl findet getrennt und geheim statt. Im ersten Wahlgang bedürfen die Kandidaten der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) durchzuführen. Hierbei reicht die einfache Mehrheit (meisten Stimmen). Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann, wenn niemand widerspricht, offen abgestimmt werden. Jeder Delegierte hat das Recht, sich selbst oder andere Delegierte für die Wahl in den Vorstand vorzuschlagen. Für die Wahlen werden ein Wahlleiter sowie zwei Wahlhelfer, die selbst nicht zur Wahl stehen dürfen, ernannt.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt über:
- wesentliche Verbandsangelegenheiten, sofern diese nicht vom Verbandsvorstand beschlossen werden dürfen,
- die Änderung oder Neufassung der Satzung,
- eingebrachte Anträge,
- die Auflösung des Verbandes,
- die Abwahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter,
- die Entlastung des Verbandsvorstandes,
- den Haushaltplan,
- den Kassen- und Kassenprüfbericht,
- die Bestätigung des Protokolls der letzten Verbandsversammlung,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,  
- den Widerspruch über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern. 

Die Verbandsversammlung bestätigt:
- die Kinder- und Jugendordnung der Stadtjugendfeuerwehr,
- die Wahl des Stadtjugendfeuerwehrwartes und seiner Stellvertreter,
- den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Stadtjugendfeuerwehr. (3) Die Verbandsversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, des Stadtjugendfeuerwehrwartes, den Kassenbericht und die Berichte der vorhandenen Referate entgegen. (4) Die Verbandsversammlung beschließt über die vom Verbandsvorstand erarbeiteten Richtlinien und Ordnungen: - Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes
- Finanzrichtlinie
- Reisekostenordnung, als Anlage zur Finanzrichtlinie
- Richtlinie über Auszeichnungen und Ehrungen des Stadtfeuerwehrverbandes, Landesfeuerwehrverbandes sowie des Deutschen Feuerwehrverbandes
- sonstige Ordnungen und Richtlinien
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden

 § 12     Der Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:
- dem Verbandsvorsitzenden,
- den zwei Stellvertretern,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart und
- dem Stadtjugendfeuerwehrwart.

(2) Der Verbandsvorsitzende bestimmt einen stellvertretenden Vorsitzenden zu seinem ständigen Vertreter.

(3) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Verbandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten. Der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband im Feuerwehrausschuss der Stadt Chemnitz.

(4) Unabhängig von der Besetzung der anderen Vorstandsfunktionen sind die zwei Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden jeweils aus den Reihen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr.

 
§ 13     Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand beschließt alle Angelegenheiten des Verbandes soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist: 
- die Bildung von Referaten,
- die Berufung der Referatsleiter,
- eingebrachte Anträge,
- die Aufnahme von fördernden Mitgliedern,
- die Mitgliedschaft des Verbandes in anderen Organisationen und Körperschaften.

(2) Er hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung auszuführen.

(3) Er stellt den Haushaltsplan und den Kassenbericht auf.

(4) Der Verbandsvorstand entscheidet im Interesse des Verbandes unabwendbare und  unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Die Entscheidung ist der Verbandsversammlung auf der nächsten Tagung bekanntzugeben.

(5) Der Verbandsvorstand betreut, koordiniert und unterstützt die Referate bei ihrer Arbeit.

(6) Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, mündlich oder schriftlich einberufen. Er muss unverzüglich  einberufen werden, wenn es drei seiner Mitglieder schriftlich verlangen.

(7) Dem Verbandsvorstand wird das Recht übertragen, etwaige formale Satzungsänderungen, die das Vereinsgericht bei Eintragungen oder das zuständige Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen sollten, vorzunehmen. Vorgenannte Satzungsänderungen sind in der nachfolgenden Verbandsversammlung bekanntzugeben.

(8) Über die Beratungen des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern zu übermitteln ist.

 
§ 14     Auflösung des Verbandes

(1) Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer beschlussfähigen Verbandsversammlung zwei Drittel der anwesenden Teilnehmer für die Auflösung stimmen.

(2) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 14 Tagen eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer mit einfacher Mehrheit über die Auflösung des Verbandes beschließt.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Verbandsvorstand.

(4) Bei Auflösung des Verbandes und bei Wegfall seiner Aufgaben und des Zwecks fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten bleibende Vermögen an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.

 
§ 15     In-Kraft-Treten

Die Satzung trat mit Beschluss der Gründungsversammlung, als 1. Verbandsversammlung, am 6. September 1990 in Kraft. Änderungen wurden auf der Verbandsversammlung am 12. November 2004 und am 14.11.2017 beschlossen.    

Chemnitz, den 14.11.2017
Vorsitzender des Stadtfeuerwehrverbandes Stadt Chemnitz e. V.


Stadtfeuerwehrverband
Chemnitz e.V.


Schadestraße 11
09112 Chemnitz
Deutschland

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