Vorsitzender
Benjamin Vogelsang, FF Kleinolbersdorf-Altenhain
1. Stellvertreter
Jens Kreißig, Berufsfeuerwehr
2. Stellvertreter
Nadine Meier, FF Einsiedel
Kassenwart
Thomas Jacob, Berufsfeuerwehr
Schriftführer
Hans-Joachim Voigt, FF Mittelbach
Stadtjugendfeuerwehrwart
Marcel Schumacher, FF Siegmar
Kassenprüfer
Jan Delius, FF Mittelbach
Ralf Fischer, FF Rabenstein
Gemäß Satzung sind der 1. Stellvertreter ein Angehöriger der Berufsfeuerwehr und der 2. Stellvertreter ein Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Der Verband ist der vereinsmäßige Zusammenschluss der Feuerwehr
der Stadt Chemnitz (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehr) sowie der
Werk- und Betriebsfeuerwehren im Stadtgebiet Chemnitz, führt den Namen
"Stadtfeuerwehrverband Stadt Chemnitz e. V." und wurde am 6. September
1990 gegründet und am 4. Januar 1991 in das Vereinsregister des
Kreisgerichts der Stadt Chemnitz I unter der Nummer 491 eingetragen. Der
„Stadtfeuerwehrverband Stadt Chemnitz e.V.“ wird nachfolgend Verband
genannt.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in der Stadt Chemnitz. Die
Geschäftsadresse ist die Anschrift des Amtes 37/Feuerwehr der Stadt
Chemnitz.
(3) Der Verband ist eine freiwillige, religiös- und
parteiunabhängige, gemeinnützige Vereinigung der Feuerwehren der Stadt
Chemnitz und weiterer mit dem Feuerwehrwesen verbundener natürlicher und
juristischer Personen.
(4) Der Verband ist Mitglied im Landesfeuerwehrverband Sachsen e. V.
§ 2 Zweck
(1) Der Verband ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder und
dient der Pflege des Feuerwehrwesens sowie der Förderung des
Brandschutzes. Er pflegt u. a. auch die Kameradschaft durch gesellige
Zusammenkünfte, die im Vergleich zu seiner steuerbegünstigten Tätigkeit
von untergeordneter Bedeutung sind. Ferner nimmt er zu anderen Verbänden
und Vereinen Kontakte auf und pflegt dieselben.
(2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(3) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft
als Mitglied und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des
Verbandes.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Verband erfüllt seine Aufgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zu den Aufgaben des Verbandes gehören insbesondere:
- Förderung des abwehrenden und vorbeugenden Brand-, Umwelt- und
Katastrophenschutzes, der technischen Hilfe und des Rettungsdienstes,
- aktive Mitarbeit und Stellungnahme bei der Schaffung
satzungsrechtlicher und fachspezifischer Regelungen, die den
Aufgabenbereich der Feuerwehren betreffen,
- Förderung einer einheitlichen, qualitativ hochwertigen Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehren,
- Anerkennung der Leistungen der Angehörigen der Feuerwehren,
- Unterstützung und Vertretung der sozialen Belange der Angehörigen der Feuerwehren,
- Förderung und Betreuung der Kinder- und Jugendarbeit,
- Presse-, Öffentlichkeits- und Medienarbeit,
- Förderung der Brandschutzforschung und der Arbeit auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes,
- Förderung der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung,
- Förderung der Traditionspflege und des Traditionsbewusstseins,
- Betreuung und Förderung des Feuerwehrsports,
- Auszeichnung und Ehrung natürlicher und juristischer Personen für besondere Leistungen,
- Zusammenarbeit mit anderen Organen und Einrichtungen,
- Zusammenarbeit mit Feuerwehren und Organisationen anderer Länder,
- Dokumentation und Archivierung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder sind die Feuerwehr der Stadt Chemnitz
(Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr und die Stadtjugendfeuerwehr als
Gesamtheit aller Kinder-und Jugendfeuerwehren der Stadt). Die Werk- und
Betriebsfeuerwehren im Stadtgebiet Chemnitz können auf Antrag
ordentliche Mitglieder werden.
(2) Die Stadtjugendfeuerwehr ist als Jugendorganisation des Verbandes
der Zusammenschluss aller Kinder- und Jugendfeuerwehren in den
Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Chemnitz. Ihr steht der
Stadtjugendfeuerwehrwart vor. Die Stadtjugendfeuerwehr gibt sich eine
eigene Kinder- und Jugendordnung, welche durch die Verbandsversammlung
bestätigt wird.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen,
Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen sowie privaten Rechts
werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht
(4) Zu Ehrenmitgliedern können verdienstvolle Angehörige der
Feuerwehren und Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere
Verdienste und Leistungen im Sinne dieser Satzung erworben haben.
§ 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist
schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den
Vorstand.
(2) Eine Ablehnung der Aufnahme ist zu begründen und schriftlich
mitzuteilen. Einsprüche gegen die Ablehnung sind innerhalb eines Monats
nach Zugang geltend zu machen, in der nächsten
Verbandsdelegiertenversammlung zu behandeln und abschließend zu
entscheiden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss, Verlust
der Rechtsfähigkeit oder Auflösung des Verbandes. Der Austritt kann nur
zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens drei
Monate vorher schriftlich erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann nach dessen Anhörung ausgeschlossen werden,
wenn es seine Pflichten nicht erfüllt, in grober Weise gegen die
Interessen des Verbandes verstößt oder durch sein Verhalten in anderer
Weise das Ansehen des Verbandes oder der Feuerwehren schädigt. Der
Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Verbandsvorstandes, ist schriftlich
zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Einsprüche gegen den
Ausschluss sind wie in (2) zu behandeln.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Rechte und Pflichten zur Mitwirkung im
Rahmen dieser Satzung. Sie haben das Recht auf Beratung, Information und
Unterstützung durch den Verband.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht zur aktiven Mitarbeit zur Umsetzung der in dieser Satzung genannten Aufgaben.
§ 7 Geschäftsführung
(1) Die Tätigkeit in allen Verbandsorganen erfolgt ehrenamtlich. Für
die Durchführung der Aufgaben ist ein geeigneter Bürobereich
einzurichten.
(2) Die Aufgaben der Kassenverwaltung werden unter Verantwortung des Kassenwartes abgewickelt.
(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 8 Finanzierung
(1) Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
- Beiträgen der Mitglieder,
- freiwilligen Beiträgen und Spenden,
- sonstigen Zuwendungen,
- etwaigen Erlösen aus Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Einnahmen werden verwendet für:
- die Zahlung von Beiträgen an Organisationen, in denen der Verband Mitglied ist,
- die Ausgaben für allgemeine Verwaltungskosten,
- die Durchführung von Tagungen,
- die Aufwendungen, die sich aus den satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes ergeben,
- die Entschädigung von Reisekosten, die bei der Ausübung von Verbandsfunktionen entstehen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Rechnung zu
legen. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu
prüfen.
Die Kassenprüfer werden von der Verbandsversammlung gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören.
(4) Für weitere Einzelheiten wird eine Finanzrichtlinie des Verbandes aufgestellt.
§ 9 Organe des Verbandes
(1) Die Organe des Verbandes sind:
- die Verbandsversammlung,
- der Verbandsvorstand.
(2) Zur Erreichung des Satzungszweckes können Referate gebildet
werden, welche sich mit spezifischen Fachfragen beschäftigen. Die
Referate bestehen aus fach- und sachkundigen Personen. Die Mitglieder
schlagen jeweils einen Referatsleiter vor, der vom Verbandsvorsit-zenden
berufen wird. Rechte und Pflichten der Referatsleiter werden in der
Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes geregelt.
§ 10 Die Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Beschlussorgan und besteht aus:
- dem Verbandsvorstand,
- den Delegierten der Mitgliedsfeuerwehren,
- Ehrenmitgliedern und vom Verbandsvorstand geladenen Persönlichkeiten
sowie fördernden Mitgliedern, diese jedoch alle ohne Stimmrecht.
(2) Der Delegiertenschlüssel für ordentliche Mitglieder lautet: Pro
Ortsfeuerwehr, Werk- und Betriebsfeuerwehr zwei Delegierte und je
Feuerwache und Integrierte Regionalleitstelle pro Wachschicht der
Berufsfeuerwehr sowie Fachabteilung ein Delegierter und der
Gemeinde-wehrleiter. Innerhalb der Organisationseinheit sind die
Delegierten von den Mitgliedern festzulegen.
(3) Die Verbandsversammlung findet alle 2 Jahre statt und ist durch
den Verbandsvorsitzenden mindestens 6 Wochen vorher unter Bekanntgabe
von Tagesordnung, Zeit und Ort einzuberufen. Die Einladung erfolgt
schriftlich an die dem Verband zuletzt bekanntgegebene Anschrift des
Mitgliedes.
(4) Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung müssen bis 3
Wochen vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt
werden. Die endgültige Tagesordnung wird dann zur Verbandsversammlung
bekanntgegeben.
(5) Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet.
Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordnungsgemäß
eingeladenen Delegierten anwesend sind.
Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Stimmenmehrheit der
Anwesenden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen
bedürfen der 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
(6) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, ist durch den
Vorsitzenden noch am gleichen Tag eine neue Verbandsversammlung zur
gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf Anzahl
der erschienenen und ordnungsgemäß geladenen Delegierten beschlussfähig.
(7) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der
Mitglieder beruft der Vorsitzende eine außerordentliche
Verbandsversammlung innerhalb von 6 Wochen unter Bekanntgabe der
geforderten Tagesordnung ein.
(8) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
§ 11 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorstand für eine
Amtszeit von 4 Jahren. Die Wahl findet getrennt und geheim statt. Im
ersten Wahlgang bedürfen die Kandidaten der absoluten Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die
absolute Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) durchzuführen.
Hierbei reicht die einfache Mehrheit (meisten Stimmen). Steht nur ein
Vorschlag zur Wahl, kann, wenn niemand widerspricht, offen abgestimmt
werden. Jeder Delegierte hat das Recht, sich selbst oder andere
Delegierte für die Wahl in den Vorstand vorzuschlagen. Für die Wahlen
werden ein Wahlleiter sowie zwei Wahlhelfer, die selbst nicht zur Wahl
stehen dürfen, ernannt.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt über:
- wesentliche Verbandsangelegenheiten, sofern diese nicht vom Verbandsvorstand beschlossen werden dürfen,
- die Änderung oder Neufassung der Satzung,
- eingebrachte Anträge,
- die Auflösung des Verbandes,
- die Abwahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter,
- die Entlastung des Verbandsvorstandes,
- den Haushaltplan,
- den Kassen- und Kassenprüfbericht,
- die Bestätigung des Protokolls der letzten Verbandsversammlung,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- den Widerspruch über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.
Die Verbandsversammlung bestätigt:
- die Kinder- und Jugendordnung der Stadtjugendfeuerwehr,
- die Wahl des Stadtjugendfeuerwehrwartes und seiner Stellvertreter,
- den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Stadtjugendfeuerwehr.
(3) Die Verbandsversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, des
Stadtjugendfeuerwehrwartes, den Kassenbericht und die Berichte der
vorhandenen Referate entgegen.
(4) Die Verbandsversammlung beschließt über die vom Verbandsvorstand erarbeiteten Richtlinien und Ordnungen:
- Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes
- Finanzrichtlinie
- Reisekostenordnung, als Anlage zur Finanzrichtlinie
- Richtlinie über Auszeichnungen und Ehrungen des
Stadtfeuerwehrverbandes, Landesfeuerwehrverbandes sowie des Deutschen
Feuerwehrverbandes
- sonstige Ordnungen und Richtlinien
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden
§ 12 Der Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:
- dem Verbandsvorsitzenden,
- den zwei Stellvertretern,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart und
- dem Stadtjugendfeuerwehrwart.
(2) Der Verbandsvorsitzende bestimmt einen stellvertretenden Vorsitzenden zu seinem ständigen Vertreter.
(3) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der Verbandsvorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter, vertreten. Der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband
im Feuerwehrausschuss der Stadt Chemnitz.
(4) Unabhängig von der Besetzung der anderen Vorstandsfunktionen sind
die zwei Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden jeweils aus den Reihen
der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 13 Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand beschließt alle Angelegenheiten des Verbandes soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist:
- die Bildung von Referaten,
- die Berufung der Referatsleiter,
- eingebrachte Anträge,
- die Aufnahme von fördernden Mitgliedern,
- die Mitgliedschaft des Verbandes in anderen Organisationen und Körperschaften.
(2) Er hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung auszuführen.
(3) Er stellt den Haushaltsplan und den Kassenbericht auf.
(4) Der Verbandsvorstand entscheidet im Interesse des Verbandes
unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich der
Verbandsversammlung zugewiesen sind. Die Entscheidung ist der
Verbandsversammlung auf der nächsten Tagung bekanntzugeben.
(5) Der Verbandsvorstand betreut, koordiniert und unterstützt die Referate bei ihrer Arbeit.
(6) Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf,
mindestens aber zweimal im Jahr, mündlich oder schriftlich einberufen.
Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es drei seiner Mitglieder
schriftlich verlangen.
(7) Dem Verbandsvorstand wird das Recht übertragen, etwaige formale
Satzungsänderungen, die das Vereinsgericht bei Eintragungen oder das
zuständige Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen
sollten, vorzunehmen. Vorgenannte Satzungsänderungen sind in der
nachfolgenden Verbandsversammlung bekanntzugeben.
(8) Über die Beratungen des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern zu übermitteln ist.
§ 14 Auflösung des Verbandes
(1) Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer beschlussfähigen
Verbandsversammlung zwei Drittel der anwesenden Teilnehmer für die
Auflösung stimmen.
(2) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss
innerhalb von 14 Tagen eine neue Verbandsversammlung einberufen werden,
die unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer mit einfacher Mehrheit über
die Auflösung des Verbandes beschließt.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Verbandsvorstand.
(4) Bei Auflösung des Verbandes und bei Wegfall seiner Aufgaben und
des Zwecks fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten bleibende Vermögen
an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
§ 15 In-Kraft-Treten
Die Satzung trat mit Beschluss der Gründungsversammlung, als 1. Verbandsversammlung, am 6. September 1990 in Kraft.
Änderungen wurden auf der Verbandsversammlung am 12. November 2004 und am 14.11.2017 beschlossen.
Chemnitz, den 14.11.2017
Vorsitzender des Stadtfeuerwehrverbandes Stadt Chemnitz e. V.